Gesetze › HeuerVtrÜbkG § 3 HeuerVtrÜbkG (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.(2) Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2