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§ 10 HG

Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1)

Leistungen des Bundes dürfen

  1. 1.

    nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

  2. 2.

    nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2)

Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

Haushaltsgesetz 2026 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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