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§ 10 HG
Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1)
Leistungen des Bundes dürfen
- 1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
- 2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2)
Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.