Gesetze › HG › Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 21 HG Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. Haushaltsgesetz 2026 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Ausbringung von Leerstellen § 22 Sonderregelungen