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§ 21 HG

Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

Haushaltsgesetz 2026 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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