Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Achter Abschnitt Handelsmakler § 102 HGB Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 101 § 103