Gesetze › HGB › Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft› Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft› Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 108 HGB Gestaltungsfreiheit Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel § 109 Beschlussfassung