Gesetze › HGB › Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft› Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft› Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 121 HGB Feststellung des Jahresabschlusses Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen § 122 Gewinnauszahlung