Gesetze › HGB › Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft› Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft› Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 125 Angaben auf Geschäftsbriefen § 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters