Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Dritter Abschnitt Handelsfirma § 21 HGB Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 § 22