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§ 315c HGB

Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

(1)

Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

(2)

§ 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

(3)

Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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