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§ 327 HGB

Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

  1. 1.

    die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite

      1. A I 1

        Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

      2. A I 2

        Geschäfts- oder Firmenwert;

      3. A II 1

        Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

      4. A II 2

        technische Anlagen und Maschinen;

      5. A II 3

        andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

      6. A II 4

        geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

      7. A III 1

        Anteile an verbundenen Unternehmen;

      8. A III 2

        Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

      9. A III 3

        Beteiligungen;

      10. A III 4

        Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

      11. B II 2

        Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

      12. B II 3

        Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

      13. B III 1

        Anteile an verbundenen Unternehmen.

    Auf der Passivseite

      1. C 1

        Anleihen,davon konvertibel;

      2. C 2

        Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

      3. C 6

        Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

      4. C 7

        Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

  2. 2.

    den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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