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§ 327 HGB
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
- 1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
Beteiligungen;
- A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
- A I 1
Auf der Passivseite
- C 1
Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- C 1
- 2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.