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§ 340d HGB

Fristengliederung

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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