Gesetze › HGB › Drittes Buch Handelsbücher› Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen› Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute› Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß § 340d HGB Fristengliederung Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen