Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 346 HGB Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 345 § 347