Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 348 HGB Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 347 § 349