Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 358 HGB Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 357 § 359