Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 361 HGB Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 360 § 362