Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Zweiter Abschnitt Handelskauf § 374 HGB Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 373 § 375