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§ 389 HGB

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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