Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft § 389 HGB Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 388 § 390