Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft § 395 HGB Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 394 § 396