Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Vierter Abschnitt Frachtgeschäft› Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 430 HGB Schadensfeststellungskosten Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 429 Wertersatz § 431 Haftungshöchstbetrag