Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 457 Forderungen des Versenders