Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft § 463 HGB Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 462 Haftung für andere § 464 Pfandrecht des Spediteurs