Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Sechster Abschnitt Lagergeschäft § 474 HGB Aufwendungsersatz Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 473 Dauer der Lagerung § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung