Gesetze › HGB › Viertes Buch Handelsgeschäfte› Sechster Abschnitt Lagergeschäft § 475h HGB Abweichende Vereinbarungen Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins § 476 Reeder