Gesetze › HGB › Fünftes Buch Seehandel› Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge› Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge› Erster Titel Stückgutfrachtvertrag› Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes § 503 HGB Schadensfeststellungskosten Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 502 Wertersatz § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden