Gesetze › HGB › Fünftes Buch Seehandel› Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge› Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge § 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden § 544 Rechnungseinheit