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§ 552 HGB

Pfandrecht des Beförderers

(1)

Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.

(2)

Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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