Gesetze › HGB › Fünftes Buch Seehandel› Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge› Erster Unterabschnitt Schiffsmiete § 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung § 556 Kündigung