Gesetze › HGB › Fünftes Buch Seehandel› Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge› Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter § 562 HGB Unterrichtungspflichten Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 561 Verwendung des Schiffes § 563 Verladen und Löschen