Gesetze › HGB › Fünftes Buch Seehandel› Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen› Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß § 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 572 Fernschädigung § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen