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§ 606 HGB

Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

  1. 1.

    Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

  2. 2.

    Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

  3. 3.

    Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

  4. 4.

    Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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