Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge § 64 HGB Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 § 65