Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Achter Abschnitt Handelsmakler § 99 HGB Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 98 § 100