Gesetze › HilfetelefonG § 6 HilfetelefonG Öffentlichkeitsarbeit Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird. Hilfetelefongesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Anforderungen an die Erreichbarkeit § 7 Sachstandsbericht; Evaluation