AdvoCite

§ 13 HinSchG

Aufgaben der internen Meldestellen

(1)

Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.

(2)

Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.

Hinweisgeberschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved