AdvoCite

§ 42 HinSchG

Übergangsregelung

(1)

Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2)

§ 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

Hinweisgeberschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved