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§ 21 HIVHG

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

HIV-Hilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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