AdvoCite

§ 23 HIVHG

Ausschluß von Ansprüchen

Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.

HIV-Hilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved