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§ 1 HKEntschG

Grundsatz

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

Heimkehrerentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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