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§ 1 HKohlStiftG

Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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