§ 9 HKohlStiftG
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle