Gesetze › HKrimDAPrV § 5 HKrimDAPrV Urlaub Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Dienstaufsicht § 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes