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§ 6 HNS-MittV
Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Die Mitteilung muss
- 1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
- 2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.
www.bafa.de