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§ 17 HOAI

Anwendungsbereich

(1)

Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2)

Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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