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§ 23 HOAI

Leistungsbild Landschaftsplan

(1)

Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)

Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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