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§ 41 HOAI

Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.

    Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

  2. 2.

    Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

  3. 3.

    Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

  4. 4.

    Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

  5. 5.

    Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

  6. 6.

    konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

  7. 7.

    sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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