§ 45 HOAI
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
- 1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
Anlagen des Flugverkehrs.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle