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§ 47 HOAI

Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1)

§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

  5. 5.

    für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

  6. 6.

    für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

  7. 7.

    für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

  8. 8.

    für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

  9. 9.

    für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)

Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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