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§ 12 HochseeSchG

Berichtspflicht

Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.

Hochseeschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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