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§ 23 HochseeSchG

Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften

Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.

Hochseeschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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