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Art. 1 HoheSeeÜbkG

Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten

  1. Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

und dem ebenfalls in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten

  1. Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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